Covid-19 – Kurzarbeit und Minijob

Arbeitnehmer, für deren Hauptbeschäftigung Kurzarbeit angemeldet wurde, können daneben einen Minijob ausüben. Je nachdem, wann der Minijob aufgenommen wurde, kann dieser sich auf die Höhe des Kurzarbeitergeldes auswirken. Zwischen zwei Fallkonstellationen muss unterschieden werden:

  1. Der Minijob wird neu aufgenommen

Arbeitnehmern, die in Kurzarbeit gegangen sind und jetzt bei einer anderen Firma einen Minijob neu aufnehmen, wird der Verdienst aus diesem Minijob auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Das bedeutet, dass die Berechnungsgrundlage für das Kurzarbeitergeld des Arbeitnehmers um den Verdienst aus dem Minijob gekürzt wird.

  1. Der Minijob bestand schon vor Beginn der Kurzarbeit

Arbeitnehmer, die bereits vor der Kurzarbeit einen Minijob neben ihrer Hauptbeschäftigung ausgeübt haben und diesen fortführen, können dies ohne Abzüge beim Kurzarbeitergeld tun. Die Berechnungsgrundlage für das Kurzarbeitergeld wird nicht um den Verdienst aus dem Minijob gekürzt.

Eine Mindestbeschäftigungszeit im Minijob vor Beginn der Kurzarbeit ist nicht erforderlich.