Computer, Smartphones & Co.

Wenn Sie an Ihre Mitarbeiter Computer, Smartphones oder Tablet-Computer verschenken, fällt lediglich eine Pauschalsteuer in Höhe von 25 Prozent an. Egal, wie teuer die Geräte sind (§ 40 Abs. 2 Nr. 5 EStG). Sozialabgaben fallen nicht an (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 SvEV).

Die Befreiung gilt seit 2018 für alle Datenverarbeitungsgeräte, dazu zählen neben Computern, Smartphones und Tablet-Computern auch Navigationsgeräte.

Folgendes muss jedoch beachtet werden: Das Gerät muss zusätzlich zum Gehalt verschenkt werden. Eine Umwandlung von Gehaltsbestandteilen (z.B. Urlaubsgeld) ist nicht möglich.