Corona-Beihilfe

Zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen für Arbeitnehmer durch die Corona-Krise wurde mit BMF-Schreiben vom 09.04.2020 (BStBl 2020 I S. 503) folgendes geregelt:

“Steuerfrei sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 1. März bis 31. Dezember 2020 aufgrund der Corona-Krise an seine Arbeitnehmer in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von EURO 1.500,00.”

Diese Regelung führt grundsätzlich auch zur Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung.

Es ist nicht erforderlich, dass eine erhöhte Belastung des Arbeitnehmers durch die Corona-Krise nachgewiesen wird, vielmehr kann aufgrund der Corona-Krise ein rechtfertigender Anlass unterstellt werden.

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