Dienstwagensteuer von E-Autos ab 2019

Elektrofahrzeuge unterliegen als Firmenwagen einer besonderen steuerlichen Förderung. Die wichtigsten Punkte sind:

  • Begünstigt sind reine Elektrofahrzeuge sowie extern aufladbare Hybridfahrzeuge (Plug-In-Hyprid).
  • Die rein elektrische Reichweite muss mindestens 40 Kilometer betragen.
  • Begünstigt sind Fahrzeuge im Anschaffungszeitraum 2019 bis 2021.
  • Die Begünstigung gilt auch für Gebrauchtfahrzeuge, wenn diese im vorgenannten Zeitraum angeschafft werden.
  • Die 1%-Regel der Dienstwagenbesteuerung wird aus dem hälftigen Bruttolistenpreis errechnet. Somit werden also nur 0,5% des Bruttolistenpreises versteuert.
  • Wird ein Fahrtenbuch geführt, so sind die halbierten Gesamtkosten des Fahrzeugs zugrunde zu legen, aus denen dann der anteilige private Nutzungsanteil ermittelt wird.
  • Der halbierte Bruttolistenpreis ist auch auf die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzuwenden (0,03% je Kilometer und Monate).
  • Die Anwendung des halbierten Bruttolistenpreises ist zeitlich unbegrenzt, solange die Anschaffung des Fahrzeugs im Zeitraum 2019 bis 2021 stattfindet.
  • Die bisherige Regelung, wonach sich der Listenpreis je nach Batteriekapazität mindert, gilt bei Anschaffung bis einschließlich 2018 und dann wieder ab dem Jahr 2022.