Erholungsbeihilfe

Mit diesem Instrument können Sie Ihren Mitarbeitern einmal im Jahr einen sozialversicherungsfreien Zuschuss (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 SvEV) gewähren; Sie kostet das 25 Prozent Pauschalsteuer (§ 40 Abs. 2 Nr. 3 EStG), Ihren Mitarbeitern fließt der Betrag somit netto zu.

Die einzige Voraussetzung ist ein zeitlicher Zusammenhang zum Urlaub, aber das sollte rund um die Weihnachtsfeiertage kein Problem sein. Es genügt, wenn Ihr Mitarbeiter innerhalb von drei Monaten nach Auszahlung des Betrags einen Tag Urlaub macht.

Als Erholungsbeihilfe können die folgenden Beträge ausgezahlt werden:

  • EURO 156,00 für den Mitarbeiter
  • EURO 104,00 für den Ehepartner
  • EURO 52,00 je Kind.

Wichtig: Die Erholungsbeihilfe ist nur einmal im Jahr erlaubt. Wenn diese also bereits im Sommer ausbezahlt wurde, müssen Weihnachten die regulären Abgaben geleistet werden.