Kurzarbeitergeld wegen des Coronavirus

Arbeitgeber, die aufgrund des Coronavirus Kurzarbeit anordnen, können jetzt unter erleichterten Bedingungen Kurzarbeitergeld beantragen. Ziel dabei ist, dass beschäftigte vorübergehend weniger Stunden leisten und nicht gekündigt werden müssen. Die Arbeitslosenversicherung übernimmt bis zu zwei Drittel des Verdienstausfalls.

Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld muss grundsätzlich auf einem unabwendbaren Ereignis oder auf wirtschaftlichen Gründen beruhen (§ 96 SGB III). Dies trifft beispielsweise zu, wenn Lieferungen ausbleiben und die Produktion eingeschränkt werden muss oder wenn durch staatliche Schutzmaßnahmen Betriebe geschlossen werden. Für die in der Folge deutlich verringerten Arbeitszeiten kann ein entsprechender Antrag gestellt werden.

Die erleichterten Bedingungen für die Beantragung von Kurzarbeitergeld während der Corona-Kriese sind nach SGB III befristet bis zum Jahre 2021. Die folgenden Kriterien wurden beschlossen:

  • Absenken des Quorums der im Betrieb Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen auf bis zu 10 Prozent (sonst mindestens 1/3 der Belegschaft).
  • Teilweise oder vollständiger Verzicht auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden (sonst müssen in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen bestehen, diese zur Vermeidung von Kurzarbeit gem. § § 96 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 SGB III eingesetzt werden).
  • Ermöglichung des Kurzarbeitergeldbezugs auch für Leiharbeitnehmer ( sonst haben Leiharbeitnehmer bislang keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld; siehe § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG).
  • Vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit (sonst hat der Arbeitgeber während des Bezugs des Kurzarbeitergeldes die Sozialversicherungsbeiträge weiter zu bezahlen).