Zeitraum für Corona-Sonderzahlung verlängert

Zeitraum für Corona-Sonderzahlung verlängert

Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn können Arbeitgeber einen steuer- und sozialversicherungsfreien Zuschuss an ihre Arbeitnehmer auszahlen. Diese Regelung galt ursprünglich für den Zeitraum 01.03.2020 bis 31.12.2020. Der Zeitraum für die Corona-Sonderzahlung wurde jetzt bis Mitte 2021 verlängert.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hatte die Steuerbefreiung per Erlass bekannt gegeben (BMF, Schreiben v. 9.4.2020, IV C 5 – S 2342/20/10009 :001) und später mit § 3 Nr. 11a EStG eine Rechtsgrundlage für die Steuerfreiheit der Corona-Beihilfe geschaffen. Inzwischen ist zur Anwendung der Vorschrift ein überarbeiteter Erlass veröffentlicht worden (BMF, Schreiben v. 26.10.2020, IV C 5 – S 2342/20/10012 :003).

Die Frist zur Auszahlung der einmaligen Prämie ist jetzt bis zum 30. Juni 2021 verlängert worden. Voraussetzung ist nach wie vor, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Eine Entgeltumwandlung ist weiterhin ausgeschlossen.

Die Corona-Beihilfe gehört im übrigen auch bei Minijobbern nicht zum regelmäßigen Verdienst und führt somit nicht zu einer Überschreitung der zulässigen Entgeltgrenze von monatlich EURO 450,00.

Weitere Einzelheiten zur Corona-Beihilfe finden Sie hier.